Steuerliche Informationen

Hier finden Sie steuerliche Informationen zur Kurzarbeit.

 

Das Kurzarbeitergeld zählt zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Es ist grundsätzlich steuerfrei. Ähnlich wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder sonstige vom Staat gewährte Leistungen muss für das Kurzarbeitergeld keine Einkommenssteuer bezahlt werden.

 


Was versteht man unter Progressionsvorbehalt?

 

Das Kurzarbeitergeld gibt es steuerfrei.

Das klingt erst einmal recht erfreulich. Der Haken daran: Das ursprünglich steuerfreie Kurzarbeitergeld wird am Ende des Jahres zum Einkommen addiert – und muss folglich dennoch versteuert werden, wenn auch durch die Hintertür. Diesen Vorgang nennen Fachleute Progressionsvorbehalt.

Bei höherem Kurzarbeitergeld fallen natürlich auch höhere Nachzahlungsbeträge an.

 

Das Kurzarbeitergeld wirkt sich progressiv auf die Höhe der Steuer aus. Progressiv aufgebaut bedeutet, dass bei einem geringeren zu versteuernden Einkommen ein geringerer Steuersatz gilt, bei einem höheren ein höherer. 

Der Steuersatz ist also variabel und hängt von der Summe des zu versteuernden Einkommens ab. Diese Tatsache kann der Steuerpflichtige auch nutzen, um weniger Steuern zahlen zu müssen. Und zwar dann, wenn er verheiratet ist und sein Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen hat.

Bei der Ermittlung der Einkommenssteuer geht das Finanzamt folgendermaßen vor: 

Das normal zu versteuernde Einkommen und das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Kurzarbeitergeld werden addiert. Mit dieser Summe geht der Finanzbeamte (bzw. dessen Computer) in die Einkommenssteuertabelle. Dort erzieht er einen für diese Summe geltenden Steuersatz.

Dieser Steuersatz wird dann jedoch nicht auf das Kurzarbeitergeld angewendet, sondern nur auf das übrige normal zu versteuernde Einkommen. Dies führt deshalb zu einer höheren Steuer, weil die Steuertabelle progressiv aufgebaut ist.

 

Am Jahresende rechnet das Finanzamt ab

Am Ende des Jahres aber rechnen die Finanzämter ab. In der Einkommenssteuererklärung taucht das Kurzarbeitergeld nämlich wieder auf. Und dann kann es passieren, dass die Arbeitnehmer nachzahlen müssen – trotz eigentlicher Steuerfreiheit. Denn die Finanzbeamten ermitteln den persönlichen Steuersatz jedes Einzelnen. Das Kurzarbeitergeld wird dabei fiktiv dem zu versteuernden Einkommen dazugerechnet und dann der Satz ermittelt. Der ein oder andere wird dann Opfer der sogenannten Progression.

 

Höhere Steuerklasse möglich

Er kann durch die Lohnersatzleistung in eine höhere Steuerklasse rutschen. Es muss nachgezahlt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Verfahren in einem Grundsatzurteil sein Plazet gegeben mit Verweis auf das Leistungsvermögen der Steuerpflichtigen. Gleiches gilt auch für Beschäftigte, die die Gesundheitsämter im Corona-Fall in Quarantäne schicken. Laut Infektionsschutzgesetz übernimmt der Staat für das ausgefallene Einkommen eine Entschädigung. Auch hier muss unter Umständen nachgezahlt werden. Stockt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld dagegen auf, muss dieser Betrag gleich versteuert werden.

Beispiel-Rechnung für die Versteuerung des Kurzarbeitergeldes

Nehmen wir an, ein Mitarbeiter hat ein zu versteuerndes Einkommen im Jahr von EUR 20.000. Er bekommt im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld in Höhe von EUR 10.000. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Das Finanzamt nimmt jetzt jedoch den Steuersatz, der auf ein Einkommen von EUR 30.000 anzuwenden ist – und versteuert die steuerpflichtigen EUR 20.000 mit diesem erhöhten Steuersatz.

Der Beschäftigte muss bei einer Veranlagung nach Steuerklasse IV ca. EUR 1.000 nachbezahlen.

 

Wichtig: Diese Berechnung ist von Amts wegen durchzuführen, vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als EUR 410 betragen. Daher muss der Arbeitgeber auch in der Lohnsteuerbescheinigung das gezahlte Kurzarbeitergeld ausweisen. Er darf bei Bezug von Lohnersatzleistungen keinen Lohnsteuerjahresausgleich mehr durchführen. Das Kurzarbeitergeld ist mit den Beträgen anzusetzen, die tatsächlich gezahlt worden sind, d.h. es dürfen keine Kürzungen vorgenommen werden für Abtretungen oder sonstige Abzüge. Damit wird das Kurzarbeitergeld in voller Höhe dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet.

 

Getrennt oder zusammen veranlagen?

Es kann sogar zu einer nachträglichen Versteuerung kommen, wenn das eigentlich zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt. Eheleute, die zusammen veranlagt werden, kann das besonders hart treffen. Arbeitet ein Ehegatte in einem Betrieb, in dem Kurzarbeit anfällt und er deswegen Lohnersatzleistungen in Form von Kurzarbeitergeld erhält, aber der andere Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte bezieht, dann wird bei der Zusammenveranlagung durch den Progressionsvorbehalt die Einkommensteuer auf das gemeinsame Einkommen erhöht. Es bietet sich in diesem Fall vielleicht an, dass die Ehegatten sich einzeln veranlagen lassen. Das kann Steuern sparen, da die Eheleute steuerlich einzeln beurteilt werden. Allerdings fällt dann auch das Steuersplitting weg. Es lohnt sich also, genauer hinzusehen und verschiedene Möglichkeiten durchzurechnen – am besten gemeinsam mit einem Steuerberater.

 

Tipp: Wo immer möglich, sollte bei Bezug von Kurzarbeitergeld ein wenig Geld auf die „hohe Kante“ gelegt werden, damit es am Ende keine böse Überraschung durch die Steuererklärung gibt.

 

Wichtig: Kurzarbeitergeld kann nicht von Selbständigen und Freiberuflern in Anspruch genommen werden.

Kurzarbeitergeld wird im Normalfall auf sechs Monate begrenzt. Da momentan außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, kann die Bezugsdauer auf 24 Monate ausgeweitet werden.